Das Bundesnaturschutzgesetz

Die grundlegende gesetzliche Vorgabe für den Biotop- und Artenschutz in Deutschland

Das Bundesnaturschutzgesetz gibt allgemein Begründungen und Ziele für einen verbindlichen Biotop- und Artenschutz vor:

§ 1 Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege - Auszug -

Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze so zu schützen, dass

  • die biologische Vielfalt,
  • die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie
  • die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft

auf Dauer gesichert sind.

Zur dauerhaften Sicherung der biologischen Vielfalt sind entsprechend dem jeweiligen Gefährdungsgrad insbesondere

  • lebensfähige Populationen wildebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten zu erhalten
  • der Austausch zwischen den Populationen sowie Wanderungen und Wiederbesiedelungen zu ermöglichen,
  • Gefährdungen von natürlich vorkommenden Ökosystemen, Biotopen und Arten entgegenzuwirken,
  • Lebensgemeinschaften und Biotope mit ihren strukturellen und geografischen Eigenheiten in einer repräsentativen Verteilung zu erhalten.

Bestimmte Landschaftsteile sollen der natürlichen Dynamik überlassen bleiben.

Vollständige Fassung des Bundesnaturschutzgesetzes als pdf

 

Vielfalt, Eigenheit, Schönheit und Erholungswert von Natur und Landschaft als Begründung eines verbindlichen Naturschutzes

Neben Naturschutzzielen auf messbarer Basis wie biologische Vielfalt, Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und natürliche Dynamik von Landschaftsteilen legt das Bundesnaturschutzgesetz auch Schutzgründe fest, die emotionale Werte darstellen wie Eigenart, Schönheit und Erholungswert von Natur und Landschaft. Die Einschätzung dieser Werte kann allerdings aus Sicht eines Betrachters recht unterschiedlich ausfallen. Somit wird in der Naturschutzdiskussion eine allein auf der Basis der Werte Eigenart, Schönheit und Erholungswert ableitbare Schutzwürdigkeit im Einzelfall nicht immer nachvollziehbar sein. Die Argumentation zugunsten einer Schutzwürdigkeit bedarf deshalb meist einer Ergänzung und Stärkung durch messbare Daten zur Vielfalt, Seltenheit und zu ökologischen Zusammenhängen. Gerade wegen dieser Schwierigkeiten sollte mit den Schülerinnen und Schülern beim Thema "Naturschutz und Nachhaltigkeit" der argumentative Umgang mit den Werten Vielfalt, Eigenheit, Schönheit und Erholungswert an Beispielen von Landschaften, Pflanzen und Tieren und deren Lebensraum im Unterricht geübt werden. Hierfür wird unter dem Link

"schön, eigenartig, vielfältig, selten, erholsam?"

eine Bildersammlung bereitgestellt.

Nach oben